Informationen Waldeigentümer
Per 31.12.2021 ist die fünfjährige Übergangsfrist bezüglich der Teilrevision der EKAS-Richtlinien (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit) sowie des Ausbildungsartikels 21a des eidgenössischen Waldgesetzes abgelaufen. Somit gilt ab 01.01.2022 für alle Personen, welche im Auftragsverhältnis für Dritte Holzerntearbeiten im Wald ausführen, eine bestimmte Ausbildungspflicht.
Insbesondere gilt diese Regelung für Personen
- , die gegen Entgelt im Auftrag eines Dritten (z.B. als Unternehmer) oder im Anstellungsverhältnis (Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber übernommen) arbeiten.
- , die Holzerntearbeiten wie Fällen, Entasten, Einschneiden und Rücken von Bäumen und Baumstämmen ausführen.
- , die Bäume ab einem Brusthöhendurchmesser von 20 Zentimeter bearbeiten.
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Holzerntearbeiten gehören zu den gefährlichsten Arbeiten im Wald.Eine gute und aktuelle Ausbildung ist unerlässlich. (Quelle: www.suva.ch)